Nach wilder Verfolgungsjagd mit der Polizei – Wer zahlt den Schaden ?
Kommt es bei einer Verfolgungsfahrt mit einem Polizeifahrzeug zu einem Unfall, haftet der verfolgte Autofahrer für einen an dem Polizeiauto entstandenen Schaden. Das gilt zumindest dann, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeugs nicht völlig unangemessen war und sich die Beamten während der Verfolgung nicht in eine übermäßige Gefahr begeben haben. Dies entschied das Landgericht Frankenthal in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 24. Mai 2023 (1 O 50/22).
Ein Autofahrer sollte auf einer Autobahn durch die Polizei kontrolliert werden. Doch anstatt auf die Haltesignale der Polizisten zu reagieren, fuhr er mit hoher Geschwindigkeit davon. Der Mann wurde daraufhin von der Streifenwagenbesatzung verfolgt.
Die Verfolgungsjagd führte von der Autobahn über eine Bundesstraße und schließlich auf eine Kreisstraße. Dort gelang es dem Flüchtenden kurzzeitig, außer Sichtweite seiner Verfolger zu gelangen. Das nutzte er, um auf einen Parkplatz einzuscheren. Dort wurde sein Auto jedoch von den Polizisten erkannt.
Schaden am Polizeifahrzeug
Bei dem Versuch, ebenfalls auf den Parkplatz zu fahren, geriet das Fahrzeug der Polizisten ins Schlingern und prallte gegen eine Leitplanke. Den Beamten gelang es trotz allem, den Mann zu stellen.
Bei der Kollision mit der Leitplanke entstand ein Schaden an dem Peterwagen. Die Polizeibehörde verlangte von dem Geflohenen, diesen zu ersetzen.
Dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen
Der gefasste Autofahrer weigerte sich, der Forderung nachzukommen. Der Fall landete daher vor Gericht. Das gab der Klage der Behörde in vollem Umfang statt.
Nach Überzeugung des Frankenthaler Landgerichts ist der Schaden an dem Polizeifahrzeug dem Fliehenden und somit dem Betrieb seines Fluchtfahrzeugs zuzurechnen. Denn sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver, bei dem das Auto der Polizisten ins Schlingern geriet und gegen die Leitplanke prallte seien angesichts der von ihm geschaffenen Situation gerechtfertigt gewesen.
Beklagter hat Berufung eingelegt
Der Fall hätte nach Ansicht der Richter dann anders entschieden werden müssen, wenn sich die Polizeibeamten bei der Verfolgung durch ihre Fahrweise in gänzlich unangemessener Weise einer übermäßigen Gefahr ausgesetzt hätten. Davon sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht auszugehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Denn der Beklagte hat Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.
Quelle : Versicherungsjournal 26.06.2023
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