Kfz-Reparatur: Restzahlung mit Vorbehalt
Ein Haftpflichtversicherer eines Schädigers darf die Begleichung einer Restforderung aus einer nur zum Teil von ihm übernommenen Reparaturkostenrechnung davon abhängig machen, dass ihm mögliche Ansprüche des Geschädigten gegenüber dessen Werkstatt abgetreten werden. Das hat das Amtsgericht Marburg mit Urteil vom 1. Dezember 2020 entschieden (9 C 481/19).
Der Pkw des Klägers war bei einem von ihm nicht verschuldeten Unfall beschädigt worden. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erklärte daraufhin seine grundsätzliche Bereitschaft, den Schaden in vollem Umfang zu regulieren.
Einwände hatte er jedoch bezüglich der Höhe der Reparaturkosten, welche die Werkstatt in Rechnung gestellt hatte. Er kürzte die Rechnung daher um rund 70 Euro.
Auf Basis der angefallenen Reparaturrechnung zu liquidieren
Das wollte der Geschädigte nicht akzeptieren. Er zog daher vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Nach Ansicht des Marburger Amtsgerichts ist der Versicherer dazu verpflichtet, den Unfallschaden anhand der tatsächlich angefallenen Reparaturrechnung zu liquidieren. Denn die Rechnung sei offensichtlich nicht fehlerhaft und überhöht.
Mögliche Ansprüche gegenüber Werkstatt abtreten
Die Zahlung des noch offenen Restbetrages dürfe der Versicherer jedoch davon abhängig machen, dass ihm der Geschädigte mögliche Ansprüche gegenüber der von ihm beauftragten Werkstatt wegen einer eventuell überhöhten Rechnung abtritt.
Durch die Abtretung verliere der Kläger zwar alle Ansprüche gegenüber der Werkstatt auf Gewährleistung und Nachbesserung. Die könne er aber nötigenfalls gegen den Versicherer geltend machen.
Quelle : Versicherungsjournal 15.03.2021
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