Auto in Waschanlage beschädigt. Greift Haftungsausschluss ?
Während einer Busfahrt ist eine stehende Position keine geeignete Sicherung bei einer Bremssituation. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.
In einer Portalwaschanlage riss der Heckspoiler eines Fahrzeugs ab, es wurde beschädigt. Ein Hinweisschild und ein Hinweiszettel mit Haftungsbeschränkungen halfen dem Betreiber nicht. Die Schadenursache liege allein in dessen Obhuts- und Gefahrenbereich, und die Hinweise genügten im vorliegenden Fall nicht für eine Befreiung von der Haftung, befand der BGH.
Ein Mann fuhr mit seinem Land Rover in eine Waschanlage. Dort befand sich ein mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen“ überschriebenes Hinweisschild.
Dort stand unter anderem: „Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (zum Beispiel Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“
Darunter war ein Zettel mit der Aufschrift: „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“
Land Rover beim Waschvorgang beschädigt
Der Land Rover hat serienmäßig einen Heckspoiler, der an der hinteren Dachkante angebracht ist. Während des Waschvorgangs wurde er abgerissen, das Fahrzeug dadurch beschädigt.
Der Eigentümer forderte deshalb Schadenersatz, eine Nutzungsausfallentschädigung sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Das Amtsgericht Ibbenbüren gab ihm Recht. Der Anlagenbetreiber erreichte beim Landgericht Münster eine Abweisung der Klage.
BGH spricht dem Pkw-Besitzer Schadenersatz zu
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Urteil vom 21. November 2024 (VII ZR 39/24) das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Dem Kläger stehe ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu.
Der Reinigungsvertrag umfasse die Nebenpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug vor Beschädigungen beim Waschen zu bewahren, mit Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren.
Schadenursache allein in der Sphäre des Betreibers
Grundsätzlich müsse zwar der Gläubiger (hier also der Pkw-Besitzer) beweisen, dass der Schuldner (hier also der Anlagenbetreiber) eine schadenursächliche Pflicht verletzt hat.
Im vorliegenden Fall seien die Dinge aber insofern anders gelagert, als die Schadenursache allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers liege. Der Schaden entstand, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das Fahrzeug geeignet war.
Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie jenes des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, falle in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.
Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass sein Fahrzeug unbeschädigt bleibt.
Schild und Zettel unzureichende Hinweise
Der Betreiber konnte die Vermutung einer Pflichtverletzung aus Sicht des Höchstgerichts nicht widerlegen und führte auch keinen Nachweis für fehlendes Verschulden.
Das Schild in der Anlage genüge als Hinweis nicht – schon deshalb nicht, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (zum Beispiel Spoiler …)“ erwähne.
Der Heckspoiler des Kläger-Fahrzeugs falle nicht drunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war. Zudem könne die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile sogar das Vertrauen des Nutzers begründen, dass er die Anlage mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw gefahrlos nutzen kann.
Auch der Zettel darunter sei kein ausreichender Hinweis. Angesichts des Schildes darüber – mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile – werde für den Nutzer schon nicht hinreichend klar, dass von diesem Hinweis, gegebenenfalls, auch die Nutzung durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
Quelle : Versicherungsjournal 22.11.2024
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