Achillessehnenriss bei Reha: Ausgelöst durch Bewegung?
Geklagt hat ein Beschäftigter, der sich auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung zu einer gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik befunden hatte. Während einer Bewegungstherapie-Stunde war er bei einem Völkerballspiel seitlich einem Ball ausgewichen und hatte dabei einen Achillessehnenriss erlitten.
Auf eine Verschleißerscheinung zurückzuführen
Von einem Rentenversicherungs-Träger durchgeführte Reha-Maßnahmen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dennoch weigerte sich die Berufsgenossenschaft des Klägers, für die Folgen des Vorfalls aufzukommen. Ihre Begründung: Die Verletzung sei offenkundig auf eine Verschleißerscheinung zurückzuführen. Dafür bestehe jedoch kein Versicherungsschutz
Dieser Argumentation schloss sich das Hessische Landessozialgericht an. Ebenso wie die Vorinstanz, hielt auch das Berufungsgericht die Klage für unbegründet.
Achillessehnenriss nicht durch Bewegungsablauf bewirkt
Nach der Beweisaufnahme waren die Richter überzeugt, dass die Verletzung des Klägers nicht auf seine seitliche Bewegung bei dem Völkerballspiel zurückzuführen ist. Denn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sei ein solcher Bewegungsablauf generell nicht dazu geeignet, einen Riss der Achillessehne zu bewirken.
Als stärkste Sehne des menschlichen Körpers sei die Achillessehne vielmehr nur bei Belastungen gefährdet, die nicht ihren anatomisch-biomechanischen Bestimmungen entsprechen. „Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vorfuß beim Hochgehen einer Treppe die Stufe verfehlt und deshalb das gesamte Körpergewicht auf dem Vorfuß und damit auf der angespannten Sehne lastet“, so das Gericht.
Ausgeprägte verschleißbedingte Veränderung
Es sei daher offenkundig, dass der Sehnenriss des Mannes auf eine ausgeprägte verschleißbedingte Veränderung zurückzuführen sei. Er wäre in absehbarer Zeit folglich bei jeder normalen Verrichtung des täglichen Lebens eingetreten. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Leistungen seiner Berufsgenossenschaft.
Das Hessische Landessozialgericht sah keinen Grund, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.
Nicht nur die gesetzlichen, sondern auch die privaten Unfallversicherer tun sich bei einer Verletzung der Achillessehne schwer damit, eine Leistungsverpflichtung anzuerkennen. Das belegen mehrere landgerichtliche Urteile (VersicherungsJournal 4.3.2008, 14.9.2009, 1.2.2010).
Versicherungsjournal 23.03.2021
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