Zusammenstoß mit Autotür
Wer an geparkten Fahrzeugen vorbeifährt, muss gewährleisten, dass ein geringfügiges Öffnen der Türen der
parkenden Autos noch gefahrlos möglich ist. Das gilt zumindest dann, wenn für den Vorbeifahrenden nicht
mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich in den geparkten Fahrzeugen keine Personen aufhalten, so das
Landgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 12. September 2017 (13 S 69/17).
„Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden
ausgeschlossen ist“, heißt es in § 14 Absatz 1 StVO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__14.html). Gegen
diese Vorschrift hatte die Beklagte nach Ansicht der Klägerin verstoßen.
Ausreichender Abstand
Die Klägerin war mit ihrem Personenkraftwagen auf einer sieben Meter breiten Straße unterwegs, als die Beklagte
die Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs öffnete. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen der Tür und dem Auto
der Klägerin.
Die Beklagte behauptete, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil die Klägerin zu dicht an den
geparkten Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Diese trug vor, einen Abstand von knapp einem Meter eingehalten zu
haben.
Das wurde auch von einem vom Gericht befragten Sachverständigen bestätigt, der von einem Abstand von 85 bis 90
Zentimeter ausging. Die Richter bescheinigten der Klägerin daher, einen angesichts der Straßenbreite ausreichenden
Sicherheitsabstand eingehalten zu haben.
Kein feststehendes Maß
Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, müsse zwar nach dem allgemeinen Gebot der
Gefährdungsvermeidung im Sinne von § 1 Absatz 2 StVO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html)
einen ausreichenden Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit dieses Abstandes gebe es jedoch kein
feststehendes Maß. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Der Abstand müsse allerdings grundsätzlich so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Türen der
parkenden Fahrzeuge gefahrlos möglich sei. Das gelte zumindest dann, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit
Sicherheit erkennbar sei, dass sich in den geparkten Fahrzeugen keine Personen befinden.
„Wie groß der Abstand zu sein hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf die Verkehrslage,
Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten
Fahrzeuge ankommt“, so das Gericht in der Begründung seines Beschlusses.
Plötzlich und rücksichtslos
In dem entschiedenen Fall sei die Beklagte allein für den Unfall verantwortlich. Sie habe die Fahrertür plötzlich und
rücksichtslos geöffnet, obwohl sie das Fahrzeug der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen bei
einem Schulterblick problemlos hätte wahrnehmen können.
Das Verschulden der Beklagten wiege daher so schwer, dass dahinter ein möglicherweise geringfügiges
Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktreten.
Quelle : www.versicherungsjournal.de
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