Wenn ein Waldspaziergang 40.000 Euro bringen soll
26.2.2021 – Wird dem Besucher eines Waldes eine Stolperfalle zum Verhängnis, so kann er den Waldbesitzer in der Regel nicht dafür verantwortlich machen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 24. Februar 2021 entschieden (18 O 11896/20).
Die Klägerin wollte in einem Wald Pilze sammeln. Dabei verfing sie sich in einem durch Blätter überdeckten Drahtgeflecht und stürzte. Sie zog sich eine komplizierte Fraktur eines ihrer Sprunggelenke zu.
Drahtgeflecht wird Pilzsammlerin zum Verhängnis
Bei dem Drahtgeflecht handelte es sich mutmaßlich um die Überreste eines ehemaligen Wildverbisszauns, die von dem Besitzer des Waldes nicht beseitigt worden waren. Die Pilzsammlerin verklagte ihn daher darauf, ihr Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld von insgesamt rund 40.000 Euro zu zahlen.
Die Frau warf dem Waldbesitzer vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn er hätte die Stolperfalle entfernen oder zumindest vor ihr warnen müssen.
Dem wollten sich die Richter des Münchener Landgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück.
Waldtypische Gefahr – keine Haftungsverpflichtung
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass von den in dem Wald zurückgelassenen und mittlerweile mit Blättern überdeckten Zaunresten eine Gefahr ausging, die von Waldbesuchern nicht ohne Weiteres zu erkennen war. Dies führe jedoch nicht zu einer Haftungsverpflichtung des Beklagten.
Denn bei dem Unfall habe sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht, mit welcher derjenige, der einen Wald betritt, jederzeit rechnen müsse. Selbst wenn man von einem Fall einer atypischen Gefahr ausgehen würde, unterscheide sich das von dem Drahtgeflecht ausgehende Risiko nicht wesentlich von den sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen.
Betreten des Waldes auf eigene Gefahr
In einem Wald müsse jederzeit mit Stolperfallen gerechnet werden, die – wie zum Beispiel Wurzelwerk, Schlingpflanzen und Erdlöcher – ebenfalls nicht immer leicht zu erkennen seien. Die Besucher eines Waldes hätten sich daher entsprechend vorsichtig zu bewegen.
Das Betreten eines Waldes erfolge grundsätzlich auf eigene Gefahr. So hatte im Jahr 2012 übrigens auch schon der Bundesgerichtshof entschieden (VersicherungsJournal 4.10.2012).
Quelle : VersicherungsJournal 26.02.21
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