Wann Betreiber von Waschanlagen für abgerissene Außenspiegel haften
In einer Autowaschanlage wurde während eines Waschvorgangs ein technisch einwandfreier Außenspiegel abgerissen. Es ist Sache des Betreibers, nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einen Defekt der Waschstraße zurückzuführen ist beziehungsweise dass er Nutzer gut erkennbar darauf hingewiesen hat, die Fahrzeugspiegel einzuklappen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2023 hervor (171 C 7665/22).
Der Vater der Klägerin hatte mit deren Kleinwagen eine Münchener Autowaschanlage aufgesucht. Obwohl er nach eigenen Angaben alles richtig gemacht hatte, wurde während des Waschvorgangs der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.
Der Betreiber der Anlage behauptete, dass diese einwandfrei funktioniert habe. Der Zwischenfall sei folglich darauf zurückzuführen, dass der Spiegel entweder defekt gewesen sei oder dass der Fahrzeugführer es entgegen den Benutzerhinweisen versäumt habe, ihn vor dem Waschvorgang einzuklappen.
Keine relevanten Vorschädigungen am Spiegel
Dieser Argumentation wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Schadenersatzklage der Fahrzeughalterin in vollem Umfang statt.
In seiner Urteilsbegründung berief sich das Gericht unter anderem auf die Feststellungen eines Sachverständigen, der im Rahmen der Beweisaufnahme befragt wurde. Dieser ging davon aus, dass der Spiegel keine relevanten Vorschädigungen aufgewiesen hatte. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Fahrer die Waschanlage fehlerhaft genutzt habe.
Schaden durch Fehlfunktion der Anlage
Im Übrigen habe der Waschstraßenbetreiber nicht nachweisen können, dass der Autofahrer habe wissen müssen, dass beide Außenspiegel vor Einfahrt in die Waschanlage einzuklappen sind. Denn der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Benutzerhinweise, auf die er sich berufen hatte, ausreichend erkennbar gewesen seien.
Das Gericht ging daher zugunsten der Autobesitzerin davon aus, dass es zu dem Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Anlage gekommen war.
Quelle : Versicherungsjournal 10.04.2024
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