Tödlicher Unfall auf dem Weg vom Urlaub ins Büro
Wer sich auf dem Weg von seinem Urlaubsort unmittelbar in seine Firma begeben will, ohne zuvor seine Wohnung aufgesucht zu haben, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30. Januar 2024 entschieden (L 21 U 202/21).
Nach einem Urlaub in Thüringen befanden sich die in Berlin lebende Klägerin und ihr Ehemann mit einem Motorrad auf dem Rückweg. Kurz vor Erreichen ihres Ziels erlitt das Paar einen schweren Unfall. Dabei kam der Mann ums Leben. Er war Inhaber eines Autohauses, in dem er, seine Ehefrau und seine Tochter tätig waren.
Die Eheleute hatten anders als üblich, ohne einen Umweg über ihre Wohnung zu nehmen, ihre Arbeitsstätte sofort aufsuchen wollen. Denn sie wollten der in der Firma wartenden Tochter einen dringenden Zahnarzttermin ermöglichen.
Eigenwirtschaftliches Interesse?
Die bei dem Unfall erheblich verletzte Ehefrau war der Meinung, dass sie und ihr Mann einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hatten. Sie beanspruchte daher sowohl Leistungen wegen ihrer eigenen Verletzungen, als auch die Zahlung einer Hinterbliebenenrente wegen des Unfalltodes ihres freiwillig versicherten Ehemanns.
Die Berufsgenossenschaft wies die Forderungen als unbegründet zurück. Denn die Eheleute hätten sich zum Zeitpunkt ihres Unfalls weder auf einem Betriebsweg, noch auf einen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Wege befunden.
Der Rückweg von dem Urlaubsort sei rechtlich wesentlich davon geprägt gewesen, einen eigenwirtschaftlichen Besuch an einem dritten Ort, nämlich dem Urlaubsort, abzuschließen.
Versicherter Betriebsweg
Dieser Argumentation wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht anschließen. Es gab der Klage der Witwe gegen die Berufsgenossenschaft statt.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dem Motorradunfall um einen versicherten Arbeitsunfall. Zum einen sei der Ehemann versichert gewesen, weil er sich selbst zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem direkten Weg zum Autohaus begeben wollte, um dort seiner Arbeit nachzugehen.
Zum anderen ließen die objektiven Begleitumstände und die Angaben der Ehefrau darauf schließen, dass der Verunglückte seine Frau ebenfalls direkt zum Autohaus habe fahren wollen, damit diese dort die gemeinsame Tochter bei der Arbeit ablösen konnte. Auch deswegen habe Versicherungsschutz bestanden.
Damit liege ein versicherter Betriebsweg vor, der im unmittelbaren betrieblichen Interesse gelegen habe.
Direkte Strecke zum Autohaus
Dem Versicherungsschutz stehe auch nicht entgegen, dass der Weg aus dem Urlaub von einem dritten Ort aus angetreten worden war und damit erheblich länger gewesen sei als die übliche Strecke von der Wohnung zur Arbeit.
Entscheidend sei vielmehr, dass es sich bei dem zurückgelegten Weg um die direkte Strecke zum Autohaus gehandelt habe und dass der subjektive Wille der Eheleute in erster Linie auf die unmittelbare Wiederaufnahme ihrer Arbeit gerichtet gewesen sei. Das sei durch die Aussage der klagenden Ehefrau glaubhaft bestätigt worden.
Quelle : Versicherungsjournal 02.02.2024
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