Vollkaskoversicherer muss zahlen – trotz grober Fahrlässigkeit
Schließen die Bedingungen eines Vollkaskoversicherers Schäden infolge von Vorsatz, nicht aber solche durch grobe Fahrlässigkeit aus, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn das versicherte Fahrzeug infolge eines verunglückten vermeintlich kunstvollen Fahrmanövers beschädigt wird. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg vom 26. Januar 2024 hervor (24 O 366/23).
Der Entscheidung lag die Klage des Halters einer Chevrolet Corvette zugrunde. Der hatte mit dem Fahrzeug im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder zweimal in einem sogenannten Drift einen Kreisverkehr umrundet.
Bei der Ausfahrt aus dem Kreisel verlor der Mann die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Auto stieß gegen einen Bordstein und anschließend gegen eine Mauer.
Vollkaskoversicherer muss zahlen
Der Autofahrer verlangte von seinem Vollkaskoversicherer, den Fahrzeugschaden zu ersetzen. Doch dieser verweigerte die Leistung. Sein Argument: Die vorsätzliche Verursachung von Schäden sei nicht versichert. Im Übrigen seien auch Schäden infolge eines Rennens vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Mann zog daher vor das Coburger Landgericht. Das verurteilte den Versicherer dazu, dem Versicherten Versicherungsschutz für das Schadenereignis zu gewähren.
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit
Entscheidend war, dass bedingungsgemäß zwar Schäden infolge Vorsatz sowie eines Rennens nicht versichert waren. Auf den Einwand grober Fahrlässigkeit hatte der Versicherer jedoch ausdrücklich verzichtet.
Dass er sein Fahrzeug vorsätzlich beschädigt hatte, konnte dem Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Es spreche im Gegenteil vieles dafür, dass er darauf vertraut habe, dass das Driftmanöver gelingt.
Der Unfall habe sich auch nicht im Rahmen eines Rennens ereignet. Denn das klägerische Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt das einzige weit und breit gewesen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle : Versicherungsjournal 17.05.2024
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