Sturz wegen Kinderwagen im Hausflur – keine Entschädigung
Wer einen Kinderwagen beiseiteschiebt, um seinen Hausbriefkasten besser erreichen zu können, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz sowie Schmerzensgeld, wenn er sich dabei verletzt. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 16. März 2022 entschieden (4 O 213/21).
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand. In dem Haus wohnte auch die Mutter eines kleinen Kindes. Dessen Kinderwagen stellte diese auf einem gut vier Quadratmeter großen Treppenabsatz ab, der sich im Bereich der Hausbriefkästen befand.
Wegen Kinderwagen im Hausflur verletzt
Um besser an ihren Briefkasten zu gelangen, wollte die Klägerin den Buggy eines Tages beiseiteschieben. Dabei blieb sie mit einem Jackenärmel am Griff des Kinderwagens hängen und stürzte gegen die Hauswand. Bei dem Vorfall zog sie sich eine Schulterverletzung zu.
Für deren Folgen machte die Frau die Besitzerin der Babykarre sowie den Hausbesitzer verantwortlich. Die junge Mutter habe den Unfall fahrlässig verursacht, indem sie den Kinderwagen im Bereich der Briefkästen abgestellt habe.
Das habe der Hausbesitzer im Übrigen verhindern müssen. Sie verklagte die beiden daher gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.
Kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungs-Pflicht
Ohne Erfolg: Das Koblenzer Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts stellt es keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungs-Pflicht dar, wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Kinderwagen im Bereich der Hausbriefkästen abgestellt wird. Denn es gebe kein allgemeines Gebot, andere nicht zu gefährden.
Rechtlich geboten „seien nur Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren“.
Buggy war gefahrlos beiseitezuschieben
In dem entschiedenen Fall hätten weder der Vermieter noch die Besitzerin des Buggys damit rechnen müssen, dass jemand durch das Umstellen des Kinderwagens zu Schaden kommt. Auf dem Treppenabsatz sei nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend Platz vorhanden gewesen, um den Kinderwagen gefahrlos beiseiteschieben zu können.
Im Übrigen habe die Klägerin ihre Version vom Zustandekommen ihres Sturzes nicht beweisen können. Denn sie habe keine Zeugen für den Vorfall benennen können. Sie müsse daher für die Folgen ihres Sturzes selbst aufkommen.
Quelle : Versicherungsjournal 26.04.2022
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