Sturz von der Bierbank – Wer ist für die Folgen verantwortlich ist ?
Ein Wirt kann nur unter bestimmten Bedingungen für die Folgen eines Sturzes von einer umkippenden Bierbank zur Verantwortung gezogen werden. Dies trifft dann zu, wenn ihm der betroffene Gast nachweist, dass die Bank nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 25. April 2022 hervor (159 C 18386/21).
Der Kläger hatte im Sommer 2021 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter einen Biergarten in München aufgesucht. Dabei saß er neben dem Mädchen auf einer Bierbank.
Als die Tochter aufstand, fiel die Bank plötzlich nach hinten um. Dabei stürzte der Mann gegen einen Baum und zog sich Prellungen und Abschürfungen zu.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Der Verletzte warf dem Betreiber der Gaststätte vor, dass es zu dem Unfall nur gekommen sei, weil dieser seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Denn die Bank sei umgekippt, weil diese zum Teil auf Dielen und zum Teil auf Schotter gestanden habe.
Dem hielt der Wirt entgegen, dass die Bierbänke regelmäßig von seinem Personal in Augenschein genommen und nötigenfalls wieder ordnungsgemäß hingestellt würden.
Das wurde auch von dem zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlichen Schichtleiter des Gastronomiebetriebes bestätigt. Der hatte unter anderem ausgesagt, dass die Bierbänke und Biertische bei Schichtbeginn geordnet hingestellt würden. Zu diesem Zeitpunkt habe die umgekippte Bank auf jeden Fall vollständig auf den Dielen gestanden.
Sache der Gäste
Die als Zeugin vernommene Tochter des Klägers konnte hingegen nicht angeben, wie die Bank gestanden hatte, als sie und ihr Vater sich etwa eine Stunde nach Öffnung des Lokals auf sie gesetzt hatten.
Das Gericht hielt daher eine Verkehrssicherungs-Pflichtverletzung des Betreibers für nicht erwiesen. Es wies die Klage des Besuchers als unbegründet zurück. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Möbel vor dem Unfall von anderen Gästen verschoben worden sei.
Dafür sei der Wirt jedoch nicht verantwortlich. Es sei vielmehr Sache der Gäste, die Sitzgelegenheiten vor der Nutzung ausreichend in Augenschein zu nehmen und sie im Zweifelsfalle ordnungsgemäß zu platzieren.
Quelle : Versicherungsjournal 20.09.2022
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