Kfz-Versicherer muss für Panne mit Abschleppseil einstehen
Wird bei einem privaten Abschleppvorgang das ziehende Fahrzeug beschädigt, weil das Abschleppseil reißt, haftet der Halter des abgeschleppten Autos in der Regel aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das hat das Amtsgerichts Regensburg mit Urteil vom 21. Juli 2022 entschieden (9 C 56/22).
Ein Fahrzeug hatte eine Panne erlitten und war nicht mehr fahrbereit. Der zufällig mit seinem Pkw vorbeikommende Kläger wollte daraufhin dem Fahrzeugführer aus der Klemme helfen.
Seine Hilfsbereitschaft blieb jedoch nicht ohne Folgen. Denn als er das liegengebliebene Fahrzeug abschleppen wollte, riss das Abschleppseil und prallte mit großer Wucht gegen das Heck des ziehenden Fahrzeugs.
Kfz-Versicherer wollte sich nur zur Hälfte beteiligen
Dadurch entstand an dem Wagen des Helfers ein Schaden von rund 1.600 Euro. Der Betroffene verlangte daher von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des abgeschleppten Personenkraftwagens, ihm den Schaden zu ersetzen.
Der Versicherer wollte sich jedoch nur zur Hälfte an den schadenbedingten Aufwendungen des Klägers beteiligen. Der Fall landete daher vor dem Regensburger Amtsgericht. Das sprach dem klagenden Helfer auch die restliche Hälfte zu.
Kein Verschulden auf beiden Seiten
Nach der Vernehmung eines Zeugen sowie der Befragung eines Sachverständigen war das Gericht überzeugt, dass der Vorfall für den Kläger unabwendbar gewesen war. Denn sowohl er als auch der Führer des abgeschleppten Fahrzeugs hatten ausgesagt, dass der Helfer im Rahmen des Abschleppvorgangs keinen Fehler gemacht hatte und insbesondere nicht zu heftig angefahren war.
Weil das Abschleppseil kurz nach dem Zwischenfall entsorgt worden war, konnte auch der Sachverständige nicht mit Sicherheit sagen, warum es gerissen war. Nach Ansicht des Gerichts schied somit auch ein Verschulden sowohl des Klägers als auch des Führers des abgeschleppten Fahrzeugs aus.
Haftung aus Betriebsgefahr
Da aber der Vorgang für den Kläger unabwendbar war, müsse von einer Haftung des Beklagten aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ausgegangen werden. Anders als dessen Kfz-Haftpflichtversicherer meinte, hafte er daher zu 100 Prozent.
Der Beklagte beziehungsweise dessen Versicherer können sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf eine Haftungsbeschränkung wegen einer Gefälligkeitshandlung berufen. Denn gegen eine solche Handlung spreche, dass beim Abschleppen von Fahrzeugen ein nicht unerheblicher Schaden drohen könne.
Quelle : Versicherungsjournal 27.09.2022
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