GKV Fahrtkostenerstattung nur bei therapeutischer Maßnahme
Vereinbaren ein längere Zeit erkrankter Beschäftigter und sein Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben, sind dadurch entstehende Fahrtkosten nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung zu übernehmen. Das hat das Sozialgericht Koblenz mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 24. April 2023 entschieden (S 11 KR 418/21).
Der Kläger war im Jahr 2020 für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Während dieser Zeit zahlte ihm sein gesetzlicher Krankenversicherer (GKV) Krankengeld.
Für die Zeit ab Mitte Mai bis Ende Juli 2020 wurde zwischen ihm und seinem Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben vereinbart. Die während dieser Zeit angefallenen Fahrtkosten wollte sich der Kläger durch seinen Krankenversicherer erstatten lassen.
Betriebsbezogene Maßnahme
Die Krankenkasse fühlte sich jedoch nicht zuständig. Denn eine Kostenerstattung sei im Sinne von § 60 SGV V nur für Fahrten möglich, die zu einer ärztlichen Behandlung oder einer vom Arzt verordneten Behandlung führten.
Dies treffe für im Rahmen einer Wiedereingliederungs-Maßnahme durchgeführte Fahrten nicht zu. Die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben „sei ausschließlich als betriebsbezogene Maßnahme mit rehabilitativer Zielsetzung unter Mitwirkung der ärztlichen Versorgung anzusehen und somit keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation“.
Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin
Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Koblenzer Sozialgericht an. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung würden ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer einer von einem behandelnden Arzt in Form eines Wiedereingliederungs-Plans ausgesprochen Empfehlung folgen. Die Wiedereingliederung selbst erfolge jedoch anders als eine Belastungserprobung ohne ärztliche Aufsicht oder Verordnung.
Da während dieser Zeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für den Gesamtumfang der bisherigen Tätigkeit bestehe, erhalte der Versicherte von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation würden hingegen nicht erbracht.
Rehabilitationsmodell mit therapeutischen Zielen
Arbeitsrechtlich werde eine stufenweise Wiedereingliederung daher als Rehabilitationsmodell mit therapeutischen Zielen gewertet. Um eine medizinische Leistung, deren Kosten die Krankenkasse zu übernehmen hätte, handele es sich hingegen nicht.
Wegen der teilweise abweichenden Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und in Ermangelung einer höchstrichterlichen Klärung hat das Koblenzer Sozialgericht ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen.
Quelle : Versicherungsjournal 08.06.2023
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