Autoreparatur in eigener Werkstatt – Abzüge bei der Regulierung ?
Kfz nach Unfall beschädigt, aber nicht repariert sondern verkauft – so begann der vor dem Landesgericht Mosbach geklärte Streit zwischen einer Unternehmerin und dem Versicherer des Unfallverursachers. Fazit: Bei einem fiktiven Gutachten und fehlender Werkstattauslastung, wird ein Unternehmergewinnanteil von 20 Prozent vom Betrag abgezogen.
Autounfälle passieren – auch Werkstätten. Wenn diese den Schaden dann im eigenen Hause reparieren und der Kfz-Versicherer des Unfallgegners zahlt, müssen Werkstattbetreiber und Unfallopfer in einer Person manchmal mit Abzügen in der Regulierung rechnen. Diese können bis zu 20 Prozent betragen. Hier lautet das Stichwort „Unternehmergewinn“.
Mit dem Abzug von bis zu 20 Prozent auf die zu zahlende Summe soll vermieden werden, dass die Werkstatt am eigenen Schaden verdient. Das gilt auch, wenn der Werkstattinhaber den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet. Das hat das Landgericht Mosbach mit seinem Urteil vom 31. August 2022 (5 S 23/22) geklärt.
Schadenersatz nach Gutachten mit 20 Prozent Abzug Betriebsgewinn
In dem Fall des Landgerichtes hatte eine Unternehmerin auf Schadenersatz geklagt. Der Wagen ihrer Werkstatt war bei einem Unfall beschädigt worden, die Schuldfrage stellte sich nicht.
Anstatt den Wagen zu reparieren, verkaufte sie das Auto weiter und forderte vom Versicherer, Schadenersatz auf Grundlage eines Gutachtens zu zahlen. Der wurde ihr grundsätzlich zugesprochen, allerdings mit 20 Prozent Abzug wegen Betriebsgewinns.
Abzug ist an Bedingungen geknüpft
Sowohl bei der fiktiven Abrechnung wie auch bei einer tatsächlichen Reparatur ist nämlich darauf zu schauen, ob die Werkstatt ausgelastet ist. Ist dies der Fall, entfällt der Abzug wiederum. Denn grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erstattung des Marktpreises für die Reparatur auch in der eigenen Werkstatt, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 die damit befasste Rechtsprechung von 1979 bestätigte.
Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass sein Betrieb zum Zeitpunkt der Reparatur des eigenen verunfallten Wagens eigentlich ausgelastet wäre, gilt die Reparatur als „überpflichtige Anstrengung“ der Werkstatt. Schließlich können die dann gebundenen Kapazitäten nicht für den normalen Reparaturbetrieb genutzt werden. Die Versicherung muss also wie bei jedem anderen regulieren.
Ausnahmen der vollen Zahlung bei Werkstattart
Im verhandelten Fall war dies jedoch nicht so. Auch bei der fiktiven Abrechnung hätte die Betreiberin der Kfz-Werkstatt nachweisen müssen, dass der Betrieb bei einer theoretischen Reparatur ausgelastet wäre. Das Gericht bestätigte damit das Urteil vom 2. Juni 2022 des Amtsgerichts Buchen.
Neben der Ausnahme der vollen Regulierung bei fehlender Auslastung kommt es überdies auch auf die Art des Reparaturbetriebs an. Werden die Arbeiten nämlich in der hauseigenen Werkstatt beispielsweise eines Fuhrbetriebs oder einer Spedition ausgeführt, der keine Reparaturen fremder Kundenfahrzeuge annimmt, besteht nur Anspruch auf die tatsächlich entstehenden Kosten zuzüglich eines Gemeinkostenanteils.
Tore Degenkolbe
Quelle : Versicherungsjournal 17.10.2022
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