Parken auf dem Gehweg kann Tausende Euro kosten
Das Halteverbot im Bereich von Bushaltstellen betrifft nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen beziehungsweise Gehweg. Damit soll neben dem Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste auch ein gefahrloses Ein- und Ausfahren seitlich ausschwenkender Busse gewährleistet werden. So entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 13. November 2020 (13 S 92/20).
Die schwerbehinderte Klägerin hatte ihren Personenkraftwagen auf einem unmittelbar neben der Haltebucht einer Bushaltestelle befindlichen Bürgersteig geparkt. Als der Fahrer eines Gelenkbusses die Haltestelle verlassen wollte und dabei wegen eines vor ihm stehenden Busses ausschwenken musste, berührte das Heck des Omnibusses die linke Seite des Fahrzeugs der Klägerin.
Für den entstandenen Schaden von fast 10.000 Euro hielt die Frau allein den Fahrer des Busses für verantwortlich. Dessen Versicherer bestritt auch nicht eine grundsätzliche Verantwortung des Busfahrers. Er ging allerdings davon aus, dass die Autofahrerin durch ihr verbotswidriges Parken ein Mitverschulden an dem Vorfall treffe.
Der Versicherer wollte sich daher lediglich mit einer Quote von 75 Prozent an deren unfallbedingten Aufwendungen beteiligen.
Kein anderer Parkplatz
Die Geschädigte zog daher vor Gericht. Dort trug sie vor, dass die in der Nähe der Bushaltestelle befindlichen Parkplätze für Schwerbehinderte zugeparkt gewesen seien. Ihr sei daher gar nichts anderes übrig geblieben, als auf dem Gehweg zu parken.
Im Übrigen habe der Busfahrer gewährleisten müssen, dass das Heck des Gelenkbusses nicht auf den Bürgersteig ausschwenken konnte. Denn schließlich hätten sich dort auch Fußgänger befinden können.
Diese Argumentation vermochte das Saarbrücker Landgericht nicht zu überzeugen. Es wies die Klage auf Zahlung der restlichen 25 Prozent als unbegründet zurück.
Vorhersehbares Fahrmanöver des Busses
Nach Ansicht der Richter liegt es im Bereich des für jeden Verkehrsteilnehmer Vorhersehbaren, dass Busse eine Haltestelle aufgrund von Blockierungen der Fahrspur gegebenenfalls in einem schrägen Winkel verlassen müssen. Dabei könne das Heck der Fahrzeuge auf einen angrenzenden Seitenstreifen oder Bürgersteig schwenken.
Das hätte auch der Klägerin bewusst sein müssen, als sie ihr Fahrzeug auf dem Gehweg parkte. Daran ändere nicht, dass die in der Nähe der Haltestelle befindlichen Behindertenparkplätze durch Fahrzeuge von Nichtberechtigten blockiert gewesen waren.
Ausweitung des Schutzbereichs
Das Verbot, ein Fahrzeug innerhalb einer Strecke von 15 Metern vor beziehungsweise hinter Bushaltestellen abzustellen, bezieht sich nach Meinung des Gerichts auch auf Bürgersteige und Seitenstreifen.
Es diene nicht nur dazu, ein- und aussteigende Fahrgäste zu schützen. Mit dem Verbot solle auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass insbesondere das Heck von Gelenkbussen beim Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können.
Die Ausweitung des Schutzbereichs gehe auch nicht mit einer unkontrollierbaren Gefährdung von Fußgängern einher. Denn diese hätten die Möglichkeit, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu wahren und anders als ein geparktes Fahrzeug einem ausschwenkenden Bus auszuweichen.
Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.
Quelle : Versicherungsjournal Wolfgang Leidigkeit
Kommentare
Parken auf dem Gehweg kann Tausende Euro kosten — Keine Kommentare
HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>