Leitungswasserschaden – Nicht immer ein Fall für die Hausratpolice
Obwohl eine Wohnung aufgrund eines Leitungswasserschadens für längere Zeit nicht bewohnbar ist, muss nicht in jedem Fall eine bestehende Hausratversicherung die in der Police vereinbarten Hotelkosten übernehmen. Vielmehr kommt es darauf an, ob tatsächlich der Hausrat vom Wasserschaden betroffen ist. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wuppertal.
Ein Mann bewohnte mit seiner Familie ein von ihm gemietetes Haus. Aufgrund eines Leitungswasserschadens im Sanitärbereich, verursacht durch einen im Wasserleitungsnetz verbauten beschädigten Kupferbogen, konnte die Familie die Unterkunft zeitweise nicht bewohnen.
Sie zogen deshalb für die Dauer der Reparaturarbeiten von rund zwei Monaten in ein Hotel, das dem Mieter selbst gehörte.
Hausratversicherung soll 10.000 Euro Hotelkosten übernehmen
Der Mieter machte unter anderem die angefallenen Hotelkosten in Höhe von rund 10.240 Euro bei seinem Hausratversicherer geltend. In der Police sind die Kosten für eine Ersatzunterkunft bei einem versicherten Leitungswasserschaden mitversichert.
Das Versicherungsunternehmen wies jedoch die Forderungen zurück, da es sich bei dem Vorfall um einen Gebäudeschaden und nicht um einen Hausratschaden handele. Damit sei der Fall nicht versichert, da das versicherte Inventar nicht beschädigt worden sei.
Versicherungsnehmer scheitert mit Klage gegen den Hausratversicherer
Gegen diese Ablehnung klagte der Versicherungsnehmer vor dem Landgericht (LG) Wuppertal. Das wies mit Urteil vom 8. August 2024 (4 O 237/23) die Klage ab.
Zwar enthielten die Versicherungsbedingungen eine Regelung, nach der die Kosten für ein Hotel oder eine ähnliche Unterbringung ersetzt werden, wenn die Wohnung aufgrund eines ersatzpflichtigen Schadenfalls unbewohnbar ist. Jedoch sei ein solcher vom Vertrag gedeckter Versicherungsfall nicht eingetreten.
Denn der Wasserschaden, der die Durchfeuchtung des Mauerwerks im Sanitärbereich des Hauses verursacht wurde, betrifft im vorliegenden Fall nur das Gebäude und nicht den Hausrat. Da das Inventar nicht beschädigt wurde, liegt auch kein für die Hausratversicherung ersatzpflichtiger Versicherungsschaden vor.
Der Hausrat wurde nicht beschädigt
Das LG Wuppertal bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auch auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 8. September 2023 (5 U 64/22).
Dort ging es um die Auslegung einer Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung, die, wie im genannten Gerichtsfall, einen Ersatz der Hotelkosten mitversichert. Diese Klauseln sind nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass nur Schäden am Hausrat selbst zu einer Erstattung von Hotelkosten führen können.
Laut dem LG Wuppertal entschied das OLG Saarbrücken: „Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.
Die Formulierung ‚infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalls‘ lässt dabei keine Zweifel daran zu, dass nur für den Fall der Hausratbetroffenheit von der Beklagten Hotelkosten erstattet werden.“
Marion Zwick
Quelle : Versicherungsjournal 09.10.2024
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