Sprung aus dem Fenster nach Brand im Homeoffice – muss Berufsgenossenschaft zahlen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der während einer Telefonkonferenz im Homeoffice Feuer in der Wohnung bemerkt hatte – und sich nur durch einen Sprung aus dem Fenster retten konnte. Der Sprung selbst stehe nicht im engen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sondern diene dem privaten Interesse, das eigene Leben zu retten, so hob der zuständige Senat hervor.
Ein Softwareentwickler hatte während einer Telefonkonferenz im Homeoffice Rauchentwicklung in seiner Berliner Wohnung bemerkt. Als er die Ursache überprüfen wollte, explodierten zwei E-Roller-Akkus, die er innerhalb der Wohnung gelagert hatte. Es entstand eine Stichflamme – und die Rauchentwicklung wurde immer stärker.
Das Fenster als einzig möglicher Rettungsweg
Aufgrund der Flammen und des starken Rauchs war es dem Mann nicht möglich, die Wohnung durch die Tür zu verlassen. Stattdessen rettete er sich durch das Fenster. Um einer Rauchgasvergiftung zu entgehen, ließ er sich vom Fensterbrett aus in den Innenhof fallen.
Bei dem Sturz zog sich der Mann komplizierte Knochenbrüche an beiden Füßen zu. Später bestätigten Ermittlungen der Feuerwehr, dass der Rauch durch die defekten Akkus entstanden war.
Berufsgenossenschaft muss nicht für Unfallfolgen zahlen
Als der Mann Leistungen bei seiner Unfallkasse geltend machte, lehnte die Berufsgenossenschaft die Übernahme der Kosten ab. Zu Recht, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit einem Urteil vom 9. Oktober 2025 (L 21 U 47/23) bestätigte, auf das die Presseagentur JPD News aufmerksam macht.
Laut Gericht habe die konkrete Verrichtung des Mannes zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im inneren Zusammenhang mit seiner grundsätzlich versicherten und im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit gestanden. Der Sprung aus dem Fenster habe primär der Selbstrettung gedient, so hob der zuständige 21. Senat hervor.
Sprung aus dem Fenster aus privaten Motiven
Bei dem Sprung aus dem Fenster habe der Kläger in erster Linie sein eigenes Leben retten wollen und damit ein wichtiges privates Motiv verfolgt, so führt das LSG weiter aus. Dass er damit auch seine Arbeitskraft habe erhalten wollen, sei dem gegenüber nachrangig zu behandeln. Daher fehle ein enger sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit.
Zudem habe sich der Unfall erst bei der Flucht ereignet und nicht bei der versicherten Tätigkeit selbst, so hob das LSG weiter hervor.
Dem widerspreche auch nicht ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu Homeoffice-Unfällen vom 21. März 2024 (B 2 U 14/21 R). Das BSG hatte entschieden, dass ein Unfall beim Versuch der Reparatur eines defekten Heizkörpers im eigenen Haus als Arbeitsunfall gewertet werden kann, wenn damit auch die eigenen Büroräume beheizt werden sollen (VersicherungsJournal 25.3.2024).
Kein Arbeitsmittel betroffen
Gefahren aus privaten Gegenständen könnten demnach unter der Bedingung versichert sein, dass sie der beruflichen Tätigkeit dienten. Doch E-Roller-Akkus würden im vorliegenden Fall nicht zu den Arbeitsmitteln zählen, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich seien.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht beantragen, dass eine Revision zugelassen wird.
Mirko Wenig
Quelle : Versicherungsjournal 29.10.2025

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