Wann Versicherer Werkstattkosten zurückfordern können ?
Beim Lackieren von Fahrzeugteilen hat der beauftragte Betrieb auf Angaben in dem Gutachten eines Sachverständigen vertraut, das die geschädigte Besitzerin nach dem Unfall beauftragt hatte. Doch damit hat der Betreiber nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken überhöhte Ausgaben berechnet. Sie wären nicht in dieser Höhe angefallen, wenn er seine Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung beachtet hätte.
Nach einem Verkehrsunfall hatte der Betreiber einer Kfz-Werkstatt ein Auto im Auftrag der Besitzerin repariert. Hierfür stellte er unter anderem 1.806,39 Euro netto als „Gesamtlackierzeit“ ohne Angabe der tatsächlichen Arbeitsstunden sowie 40 Prozent dieses Wertes als Materialkosten in Rechnung.
Konkret kalkulierte er mit einem Stundensatz von 225,80 Euro, den er nach eigenen Angaben stets ansetzte. Lackiert wurden die Stoßstange und der Kühlergrill sowie ein Kotflügel und eine Vordertür.
Die entsprechenden Angaben entnahm der Betreiber dem Gutachten eines Sachverständigen, das die geschädigte Besitzerin nach dem Unfall beauftragt hatte. Die Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 6.101,30 Euro wurden vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattet.
Haftpflichtversicherer fordert Rückzahlung von Reparaturkosten
Doch ein Vierteljahr später forderte die Assekuranz die Rückzahlung von 1.050,81 Euro binnen zwei Wochen. Denn unfallkausal sei lediglich ein Schaden in Höhe von 5.050,49 Euro entstanden.
Die Werkstatt habe Positionen berechnet, die nicht erforderlich gewesen seien. Insbesondere habe man nicht auf Lackierzeiten des Herstellers zurückgreifen dürfen.
Der Werkstattbetreiber entgegnete, dem ihm erteilten Auftrag entsprechend gehandelt zu haben. Es sei eine Reparatur nach Gutachten erfolgt. Aufgrund des Sachverständigenurteils, auf das die Besitzerin Bezug genommen hatte, könne der Versicherer keinen Regress von ihm fordern.
Amtsgericht hat die Klage gegen die Kfz-Werkstatt abgewiesen
Weil die Fachwerkstatt das Geld nicht zurückzahlte, zog der Versicherer vor das Amtsgericht St. Wendel, das die Klage in seinem Urteil vom 5. Februar 2025 (15 C 816/24) abgewiesen hat.
Denn der Reparaturauftrag sei dem Gutachten entsprechend erteilt worden, heißt es zur Begründung. Somit dürfe die Beklagte die von dem Sachverständigen geltend gemachten Positionen abrechnen.
Hiergegen ging der Kläger in die Berufung. Denn die Werkstatt müsse es erkennen, wenn im Gutachten nicht erforderliche, unübliche und/oder überflüssige Positionen kalkuliert wurden.
Schadensgutachten stellt nur erste Schätzung des Aufwands dar
Diese Erkenntnisse seien dann dem Kunden mitzuteilen und der Reparaturauftrag entsprechend anzupassen. Denn ein Schadensgutachten stelle nur eine erste Schätzung des Aufwands dar.
Somit sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kalkulation des Sachverständigen kritisch zu prüfen und den Kunden auf unnötige oder überhöhte Kosten hinzuweisen. Eine bloße Berufung auf ein Gutachten entbinde eine Werkstatt nicht von ihrer Sorgfaltspflicht.
Nach Ansicht der klagenden Versicherungsgesellschaft hätte bereits das Amtsgericht Beweise darüber erheben müssen, inwiefern die vom Kläger gerügten Positionen erforderlich waren.
Unternehmer muss für sein vertragswidriges Verhalten einstehen
Dieser Argumentation hat sich das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (13 S 18/25) angeschlossen. Demnach muss der Reparaturbetrieb die 1.050,81 Euro plus Zinsen zurückzahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB aus dem abgetretenen Recht der Autobesitzerin zu. Denn die Beklagte habe überhöhte Kosten in Rechnung gestellt, die nicht angefallen wären, wenn sie ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung beachtet hätte.
Der Verzicht auf erkennbar wirtschaftlichere Alternativen stellt demnach ein vertragswidriges Verhalten dar. Das sogenannte Werkstattrisiko sei kein Haftungsschutz für den Betrieb, der für sein eigenes vertragswidriges Verhalten einstehen muss.
Quelle : Versicherungsjournal 15.06.2026

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