Wann Patienten keine Erwerbsminderungsrente erhalten
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass ein Handwerker trotz psychischer Leiden keinen Anspruch auf die gesetzliche „Rente wegen Erwerbsminderung“ hat. Damit bestätigten die Stuttgarter Richter eine erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim, das bereits zum zweiten Mal eine entsprechende Klage des Mannes abgewiesen hatte.
Geklagt hatte in dem Verfahren ein 1964 geborener Mann, der gelernter Bäcker ist und in diesem Beruf bis 2014 tätig war. Aufgrund seiner psychischen Leiden, die seit 2014 medikamentös therapiert wurden, stellte er jedoch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI).
Der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ließ den Bäcker daraufhin von einem Mediziner begutachten, der eine Persönlichkeits- und Anpassungsstörung diagnostizierte. Demnach war er fähig, eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden täglich und mehr verrichten zu können.
Auf Basis dieses Gutachtens lehnte die Behörde den Antrag Anfang 2017 ab. Hiergegen klagte der Mann vor dem Sozialgericht Mannheim (S 12 R 2535/17). Doch auch eine weitere Gutachterin vertrat die Ansicht, der Mann könne trotz einer anhaltenden depressiven Störung einer sechsstündigen Tätigkeit nachgehen. Daraufhin hatte der Mann die Klage zurückgenommen.
Gesundheitszustand nach einem Trauerfall verschlechtert
Der Rentenversicherungsträger erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu leisten. Doch zu einem neuen Arbeitsvertrag des gelernten Bäckers ist es im Anschluss nicht gekommen.
Als im August 2020 dann die Ehefrau des Mannes verstarb, ließ er sich mehrfach in die tagesklinische Behandlung einer psychiatrischen Universitätsklinik aufnehmen. Denn er habe verstärkt unter Depressionen gelitten und Suizidgedanken gehabt.
Weil sich sein Gesundheitszustand nach seiner Aussage infolge des Trauerfalls verschlechtert hatte, beantragte der Mann im April 2021 erneut eine Rente wegen Erwerbsminderung. Doch auch diesen Antrag lehnte der Rentenversicherungsträger Ende 2021 ab, weil er laut einem neuen Gutachten „unter adäquater psychiatrischer Behandlung“ mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Kläger zieht für Erwerbsminderungsrente das zweite Mal vor das Sozialgericht
Hiergegen erhob der Bäcker Widerspruch und brachte vor, dass ihn weder das Jobcenter noch das Arbeitsamt seit 2016 in eine Beschäftigung vermitteln konnten. Es bestünden nämlich massive Einschränkungen, weil sich seine Erkrankung seit 2016 verschlimmert habe.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2021 machte der Rentenversicherungsträger hingegen deutlich, dass dem Mann sehr wohl leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar seien.
Daher zog der Kläger am 5. Januar 2022 erneut vor das Sozialgericht Mannheim, das aber auch diese zweite Klage mit seinem Bescheid vom 10. August 2023 (S 12 R 19/22) abgewiesen hat. Denn die materielle Beweislast für die Erwerbsminderung, die als Voraussetzung des geltend gemachten Rentenanspruchs gilt, liege beim Kläger.
Mann legt Berufung beim Landessozialgericht ein
Zwar seien die beruflichen Einsatzmöglichkeiten des Mannes deutlich eingeschränkt, räumen die Richter ein. Der Kläger könne insbesondere den nachts ausgeübten Beruf als Bäcker nicht mehr ausüben. Jedoch könne die für die Erwerbsminderungsrente erforderliche quantitative Leistungsreduzierung auf unter sechs Stunden täglich bei ihm nicht festgestellt werden.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte der Mann am 29. August 2023 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Doch auch in der zweiten Instanz fiel das Urteil vom 3. Juni 2025 (L 13 R 2494/23) für den Versicherungsträger aus.
Der Versicherte hat somit keinen Anspruch auf die volle oder teilweise Rente wegen Erwerbsminderung. Er hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), da er nicht vor 1961 geboren ist. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da es sich um eine „Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage“ handle.
Quelle : Versicherungsjournal 06.01.2026

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